Statuten

Schweizerischer Finanzberaterverband SFBV


Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Schweizerischer Finanzberaterverband SFBV“ (nachfolgend „SFBV“) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Sitz des Vereins befindet sich dort wo das Sekretariat geführt wird.

Artikel 2 Zweck
Der SFBV ist ein Interessensverband. Er bezweckt den Austausch von Erfahrungen unter Finanzberatern, unterstützt seine Mitglieder in der Weiterbildung, durch Öffentlichkeitsarbeit, unterhält Informationsplattformen und vertritt die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder und des Berufsstandes nach aussen. Zudem fördert der SFBV das Ansehen der Finanzberater in der Schweiz.

Der SFBV kann sich an anderen Körperschaften beteiligen und alle Geschäfte eingehen, in denen Synergien mit dem Hauptzweck zu erzielen sind.

Artikel 3 Mitgliedschaft
Als Aktivmitglieder des SFBV können in der Schweiz tätige Finanzberater aufgenommen werden, welche die Aufnahmekriterien erfüllen und sich zur Einhaltung der Standesregeln verpflichten. Der SFBV unterhält folgende Mitgliederkategorien:

  • Einzelmitglieder (Aktivmitglied)

  • Firmenmitglieder (Aktivmitglied)

  • Passivmitglieder

  • Ehrenmitglieder

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Er kann ohne Angabe von Gründen Beitrittsgesuche ablehnen.

Der Austritt kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten per Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Der Vorstand kann unter folgenden Voraussetzungen ein Mitglied aus dem SFBV ausschliessen:

  • Wenn das Mitglied gegen die Interessen des SFBV und/oder des Berufsstandes (z.B. Nichteinhaltung der Standesregeln) verstösst.
  • Wenn das Mitglied seine bürgerlichen Ehren und Rechte verliert.
  • Wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt.
  • Wenn der Beruf nicht nach den Richtlinien des Verbandes gelebt wird.

Rekurs-Instanz ist die Generalversammlung.

Artikel 4 Mitgliederbeiträge
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgelegt, beträgt aber mindestens CHF 300.- für Einzelmitglieder (Aktiv- und Passivmitglieder). Bei mehreren Mitgliedern einer Firma kann eine Ermässigung ausgesprochen werden.

Die kostenlose Firmenmitgliedschaft wird automatisch erteilt, wenn alle im Vertrieb tätigen Mitarbeitenden einer Firma geprüfte Einzelmitglieder sind.

Während des Jahres beitretende Mitglieder haben den vollen Jahresbetrag zu bezahlen. An unter dem Jahr austretende oder ausgeschlossene Mitglieder wird der Mitgliederbeitrag nicht zurück erstattet.
Im Übrigen finanziert sich der SFBV durch Einnahmen aus Vereinsaktivitäten und Beiträge von Gönnern.

Dem Vorstand steht es offen, auf die finanzielle Unterstützung von Firmen und Personen mittels Sponsoring zurückzugreifen. Ein solches Sponsoring soll die Unabhängigkeit des Verbands nicht gefährden.

Artikel 5 Organisation
Die Organe des Vereins sind

  • Generalversammlung
  • Vorstand

Der Vorstand kann zur Bewältigung der Verbandsaufgaben Projektgruppen ernennen. Im Weiteren kann der Vorstand einen Beirat ernennen, der den SFBV fachlich berät und ideell unterstützt.

Artikel 6 Befugnisse Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:

  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Festlegung der Grundzüge der Vereinspolitik
  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Budgets und Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Festsetzung und Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins
  • Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Artikel 7 Einberufung, Traktandierung und Durchführung Generalversammlung
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

Sie findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen. Die Einberufung kann auch auf schriftlichen Antrag von 20% aller Mitglieder verlangt werden.

Die Einladung mit Traktandenliste muss mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung verschickt werden. Die Kommunikation findet generell über E-Mail statt.

Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme. Passivmitglieder nehmen nicht teil und haben kein Stimmrecht.

Wahlen und Beschlüsse werden – soweit nichts anderes bestimmt ist – mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin oder der Vorsitzende/die Vorsitzende mit Stichentscheid.

Artikel 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Aktivmitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme von Art. 6 selbst. Er hat die Kompetenz den Bedürfnissen des SFBV entsprechend weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand ist zuständig für

  • die Geschäftsführung
  • die Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben und die Vermögenslage
  • die Festsetzung der Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder
  • die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Ausarbeiten und Inkraftsetzen von Reglementen
  • Festlegung der Aufnahmekriterien
  • Festlegung der Standesregeln
  • alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind

Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen wenn es die Geschäfte erfordern.

Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es von mindestens zwei seiner Mitglieder verlangt wird.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten/der Präsidentin und dem Protokollführer/der Protokollführerin, welcher nicht Mitglied des SFBV sein muss, zu unterzeichnen ist.

Über die Vergütungen für Mitglieder des Vorstandes und Revisoren entscheidet die Generalversammlung.

Artikel 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des SFBV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Artikel 11 Auflösung und Liquidation
Über die Auflösung entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Hälfte aller Mitglieder plus eine Mitgliederstimme muss bei dieser Vereinsversammlung anwesend sein.

Die nach Auflösung des SFBV verbleibenden Mittel sind einer Institution mit ähnlicher Zwecksetzung oder einer gemeinnützigen Institution zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 12 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 16.03.2017 verabschiedet und treten sofort in Kraft.