Unsere Standesregeln

für Mitglieder des Schweizerischen Finanzberaterverbandes SFBV

Art. 1 Ziel und Zweck
Diese Standesregeln sollen dazu beitragen:

  • die Qualität in der Finanzberatung auf einem einheitlich hohen Niveau und kundenorientiert sicher zu stellen
  • das Ansehen der Finanzberaterinnen und Finanzberater in der Schweiz durch gemeinsames Auftreten zu wahren und zu fördern.

Art. 2 Geltungsbereich
In Ergänzung zu den Statuten gelten diese Standesregeln für alle Mitglieder des Schweizerischen Finanzberaterverbandes (nachfolgend SFBV) vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Austritt oder Ausschluss. Jedes Mitglied anerkennt die Standesregeln und verpflichtet sich, diese in seinem Geschäftsalltag anzuwenden.

Art. 3 Allgemeine Grundsätze
Die Finanzberater besorgen die ihnen anvertrauten Aufträge mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und nach bestem Wissen und Gewissen. Sie üben ihre Tätigkeit so aus, dass das in sie gesetzte Vertrauen gerechtfertigt ist. Sie richten ihre Beratung auf die langfristige und nachhaltige Betreuung der Kundenbeziehung aus und sind sich bewusst, dass ihr Auftreten und Verhalten für das Ansehen der Finanzberatungs-Branche mitverantwortlich ist.

Art. 4 Sorgfalt und Verantwortung
Die Finanzberaterinnen und Finanzberater richten ihre Beratung nach dem Bedarf und den Zielsetzungen der Kunden. Sie handeln sorgfältig und gehen verantwortungsvoll mit den Kunden und den ihnen anvertrauten Aufträgen um.

Art. 5 Weiterbildung
Die Finanzberaterinnen und Finanzberater stellen sicher, dass ihre Fachkenntnisse und Instrumente jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.

Art. 6 Auftreten
Die Finanzberaterinnen und Finanzberater zeichnen sich durch ein dezentes, der Vertrauensstellung und dem jeweiligen Anlass angepasstes Auftreten und Verhalten aus. Während der Dauer ihrer Mitgliedschaft beim SFBV haben sie das Recht, die eingetragene Marke und/oder das Logo „SFBV“ und/oder die Bezeichnung „Finanzberater SFBV“ und/oder „Mitglied des Schweizerschen Finanzberaterverbandes SFBV“ als Qualitätszeichen zu verwenden.

Art. 7 Vertretung
Die Finanzberaterinnen und Finanzberater regeln die Vertretung bei Krankheit, Unfall oder anderweitiger Verhinderung.

Art. 8 Auftragsverhältnis
Die Finanzberaterinnen und Finanzberater regeln die Zusammenarbeit mit den Kunden weitestgehend schriftlich. Sie weisen auf sensible Produktmerkmale hin, setzen konsequent Beratungsprotokolle ein und verhindern so Haftungsansprüche und Reputationsprobleme.

Art. 9 Honorar
Die Finanzberaterinnen und Finanzberater erbringen qualitativ hochstehende Leistungen und können dafür ein angemessenes Honorar erheben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das Honorar nach Zeitaufwand erhoben.

Art.10 Ehrenkodex „Ethik und Moral“
Der Ehrenkodex ist integrierender Bestandteil der Standesregeln und beschreibt ausführlicher was wir unter Ethik und Moral in der Finanzberatung verstehen.

Art.11 Ausschluss von Mitgliedern
Bei Verstössen gegen die Standesregeln wird das Mitglied vom Vorstand schriftlich verwarnt. Bei wiederholtem Nichteinhalten der Standesregeln kann das betreffende Mitglied per Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder mit sofortiger Wirkung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Rekursinstanz ist die Generalversammlung.

Beschluss des Vorstandes SFBV vom 28.10.2011

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